Höchste Vorsicht bei der Felgenreparatur

Sicherheit geht immer vor – das gilt für stark belastete Leichtmetallräder in besonderer Weise. Deshalb ist die Felgenreparatur eine Sache, bei der höchste Vorsicht geboten ist. Es ist naheliegend, dass man den unachtsamen Moment, in dem man das schöne Rad vielleicht zu hart an einen Bordstein gesetzt hat, ungeschehen machen möchte. Wer allerdings tatsächlich eine Leichtmetallfelge reparieren will, sollte sich an einen Spezialisten wenden oder muss selbst genau wissen, was er tut und was er tun darf.

Grundsätzlich sind Eingriffe in das Materialgefüge, Wärmebehandlungen und Rückverformungen an Alufelgen aus Sicherheitsgründen gesetzlich verboten. Erlaubt ist nur die optische Aufbereitung gemäß der Herstellerinformationen und unter Einhaltung der wichtigsten Regel, nach der nur Beschädigungen bis höchstens einem Millimeter Tiefe im Grundmetall bearbeitet werden dürfen. Methode der Wahl sollte das TÜV-geprüfte Rotationsschleifverfahren sein. Somit muss der Fahrer nicht befürchten, dass er sich im Straßenverkehr in einer rechtlichen Grauzone bewegt.

Weitere Regeln besagen unter anderem, dass vor einer Aufbereitung die Rund- und Planlaufabweichung gemäß DIN 70 020 zu ermitteln ist, dass Räder mit Rissen nicht aufbereitet werden dürfen, und dass eine Aufbereitung nur im Bereich von 50 Millimetern in radialer Richtung ausgehend vom Außenhorn zulässig ist. Zudem dürfen bei Lackierarbeiten 90 Grad Celsius und 40 Minuten nicht überschritten werden. Und ganz wichtig: Bereits einmal aufbereitete Räder dürfen nicht erneut behandelt werden.

Wegen der technischen Herausforderung einer Felgenreparatur und der rechtlichen Lage sollte sich jeder Fahrzeughalter sehr gut überlegen, ob er bei Schäden nicht lieber doch auf einen kompletten Austausch setzt und zu einem neuen RIAL Leichtmetallrad mit allen Sicherheitsreserven greift.